Wenn ein Unternehmen dichtmachen muss, ist das für Beschäftigte häufig ein großer Schock. Und schnell überschlagen sich die Fragen, wie etwa diese: Welche Kündigungsfrist gilt bei einer sogenannten Betriebsstilllegung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Normalfall keine Angst haben, dass sie von einem Tag auf den anderen ohne Job dastehen. „Bei einer Betriebsstilllegung gilt in der Regel nichts anderes als bei anderen Formen der betriebsbedingten Kündigung“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Es macht keinen Unterschied, ob eine einzelne Stelle wegfalle oder alle Arbeitsplätze. Konkret heißt das: Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist beachten, die im Arbeitsvertrag oder, falls vorhanden, im Tarifvertrag vereinbart ist. Existiert beides nicht, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Gesetz, erklärt der Anwalt. Hier ist auch entscheidend, wie lange eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im jeweiligen Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war.
Eine Ausnahme bildet eine Insolvenz. Denn dann kommt laut dem Arbeitsrechtler Paragraf 113 der Insolvenzordnung zur Anwendung. Dort heißt es unter anderem, dass ein Dienstverhältnis vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer gekündigt werden kann.
Bei Insolvenz ist schneller Schluss
Die Kündigungsfrist beträgt in dem Fall drei Monate zum Monatsende, Das gilt dann, selbst wenn ich eigentlich eine Kündigungsfrist von sieben Monaten habe, so Johannes Schipp. Zwar ergebe sich in einem solchen Fall ein Schadenersatzanspruch. Der sei aber unter Umständen nicht besonders werthaltig, wenn der Insolvenzverwalter kündige. dpa/tmn