Es dürfte eine der bedeutendsten steuerrechtlichen Entscheidungen der vergangenen Jahre sein, über die das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu befinden hat. Im Mittelpunkt des Verfahrens, bei dem das Urteil möglicherweise in diesem Jahr ansteht, steht die Frage, ob zentrale Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen gehören zu den umstrittensten Ausnahmeregelungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Sie verfolgen einen klaren Zweck: Familienunternehmen und mittelständische Betriebe sollen im Erbfall nicht gezwungen sein, Unternehmensanteile zu verkaufen oder Liquidität aus dem Betrieb abzuziehen - um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. So sollen Unternehmensnachfolgen erleichtert, Investitionen gesichert und Arbeitsplätze erhalten werden.
Gerade bei kapitalintensiven Unternehmen besteht häufig ein erheblicher Unterschied zwischen dem Unternehmenswert und den tatsächlich verfügbaren liquiden Mitteln. Ohne steuerliche Verschonungsregelungen könnten Erben gezwungen sein, Kredite aufzunehmen, Betriebsteile zu veräußern oder im Extremfall das Unternehmen ganz oder teilweise zu verkaufen, um die Steuerlast zu finanzieren. Befürworter der bestehenden Ausnahmen sehen darin ein erhebliches Risiko für den Fortbestand, insbesondere familiengeführter, Unternehmen und des deutschen Mittelstands.
Kritiker argumentieren, diese Privilegien führten zu einer erheblichen Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten. Während Privatvermögen - etwa Immobilien oder Geldvermögen - grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegt, können große Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder weitgehend steuerfrei übertragen werden. Das sei eine verfassungsrechtlich problematische Bevorzugung einzelner Vermögensarten, eine gleichmäßigere Besteuerung wird gefordert.
Genau dieser Zielkonflikt steht im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter müssen entscheiden, ob die weitreichenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind.
Ausgangspunkt des Verfahrens sind geltende Begünstigungen für Betriebsvermögen. Nach derzeitiger Rechtslage können Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden. Voraussetzung: Unternehmen müssen über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und weitere gesetzliche Vorgaben - etwa zum Erhalt von Beschäftigung - eingehalten werden.
Bereits im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des damaligen Erbschaftsteuerrechts für verfassungswidrig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass die damaligen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen teilweise zu weit gefasst seien und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen könnten. Gleichzeitig räumte das Gericht dem Gesetzgeber Zeit ein, die beanstandeten Regelungen neu zu fassen.
Als Reaktion verabschiedete der Bundestag 2016 eine Reform der Erbschaftsteuer. Dabei wurden die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen überarbeitet und zusätzliche Voraussetzungen eingeführt. Unter anderem gelten seitdem differenzierte Steuerbefreiungen sowie besondere Regelungen für sehr große Unternehmensvermögen. Ziel war es, den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Unternehmensnachfolge nicht unnötig zu erschweren.
Ob diese Reform den Anforderungen des Grundgesetzes tatsächlich genügt, ist Gegenstand der Prüfung durch die Karlsruher Richter. Im Kern geht es um die Frage, ob die gesetzlichen Privilegien sachlich gerechtfertigt sind oder ob sie einzelne Steuerpflichtige gegenüber anderen unangemessen begünstigen. Die Entscheidung dürfte weit über den Einzelfall hinausreichen. Bestätigt das Gericht die geltenden Regelungen, bleibt das bestehende System zunächst bestehen. Erklären die Richter einzelne Vorschriften dagegen für verfassungswidrig, müsste der Gesetzgeber das Erbschaftsteuerrecht erneut überarbeiten.
Ein Wegfall oder eine deutliche Einschränkung der Steuervergünstigungen könnte die Unternehmensnachfolge erheblich verändern. Familienunternehmen müssten möglicherweise häufiger Erbschaftsteuer aus dem Unternehmensvermögen finanzieren.
Je nach Einzelfall könnte dies zusätzliche Kreditaufnahmen, den Verkauf von Unternehmensanteilen oder die Veräußerung einzelner Betriebsteile erforderlich machen.
Wirtschaftsverbände warnen seit langem vor einer höheren Belastung insbesondere für mittelständische Betriebe und befürchten negative Folgen für Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung hierzulande.
Steuerrechtler weisen allerdings darauf hin, dass das Verfahren keine Grundsatzentscheidung über die Existenz der Erbschaftsteuer ist. Gegenstand der Prüfung sei ausschließlich, so heißt es, ob die derzeitigen gesetzlichen Ausnahmeregelungen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind. Weder stehe die Abschaffung der Erbschaftsteuer zur Entscheidung, noch wird das Gericht über politische Reformmodelle befinden.
Ein konkreter Termin für die Urteilsverkündung wurde nicht bekannt gegeben. red