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KFZ

Vorsicht am Zebrastreifen

Was als Verkehrsteilnehmer am Übergang zu beachten ist

Vorsicht am Zebrastreifen

Was gilt am Zebrastreifen? Foto: Pixabay

Vermutlich haben die allerwenigsten Verkehrsteilnehmer schon einmal etwas von Dickstrichketten gehört. Kennen dürfte sie aber jeder: Hinter dem Begriff steckt der Zebrastreifen.Der Fußgängerüberweg dient dem besonderen Schutz von Personen im Straßenverkehr, die zu Fuß unterwegs sind und eine Straße passieren wollen. Um diesen Schutz der vermeintlich schwächeren Verkehrsteilnehmer sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber von Kraftfahrern in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht.

DARAUF MÜSSEN AUTOFAHRER ACHTEN

Hierzulande müssen Verkehrsteilnehmer, die mit einem Fahrzeug auf einen als Zebrastreifen gekennzeichneten Überweg zufahren, bereits schon dann anhalten, wenn ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer an dieser Stelle erkennbar die Fahrbahn überqueren möchte.

Nähert sich eine Person dem Überweg, so müssen Kraftfahrer auf jeden Fall schon einmal die Geschwindigkeit drosseln. Laut Bußgeldkatalog riskiert derjenige eine Strafe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg, der nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Zebrastreifen heranfährt, den ein Fußgänger offensichtlich passieren will.

Ein Bußgeld in gleicher Höhe plus ein Punkt in der „Verkehrssünderkartei“ drohen, wenn durch stures Weiterfahren ein Fußgänger daran gehindert wird, die Straße zu überqueren.

Ein Autofahrer darf außerdem erst weiterfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass keine weiteren Personen den Überweg benutzen wollen.

Und natürlich dürfen Kraftfahrer bei stockendem Verkehr den Fußgängerüberweg nicht blockieren. Zudem ist es untersagt, in seiner Nähe zu überholen. Halten oder Parken auf einem Fußgängerüberweg sowie Parken vor einem Zebrastreifen mit weniger als fünf Metern Abstand kann mindestens 20 beziehungsweise 40 Euro kosten, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch mehr.

Radfahrer müssen an einem Zebrastreifen absteigen und schieben, schließlich heißt es Fußgänger- und nicht Radfahrerüberweg. Rollstuhlfahrer wiederum gelten hier selbstverständlich als Fußgänger. ampnet